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Inhalt Arbeitsvertrag

Inhalt des Arbeitsvertrages

16.03.2019

Vergessen Sie in der Euphorie über den neuen Job nicht, Ihren Arbeitsvertrag genau zu lesen.

Schritt für Schritt

Bevor Sie den Arbeitsvertrag unterschreiben, prüfen Sie ihn! Hier erfahren Sie, worauf Sie besonders achten sollten.

Wenn Sie mit dem Vertrag einverstanden sind, unterschreiben Sie ein Exemplar. Schicken Sie diesen Vertrag an Ihren neuen Arbeitgeber. Damit ist der Arbeitsvertrag gültig.

Mindestinhalt

Ihr Arbeitsvertrag muss wenigstens folgende Punkte enthalten:

  • die Vertragsparteien,
  • Ihr Tätigkeitsfeld als Arbeitnehmer,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • das Gehalt.

Nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrages

Sind möglich, wenn

  • Sie und der Arbeitgeber dies einvernehmlich vereinbaren
  • das Gesetz Ihnen eine Änderung durch (Ihr) einseitiges Verlangen erlaubt (beispielsweise der Wechsel von Voll- auf Teilzeitarbeit)
  • eine Änderung von Klauseln, die  (meist durch den Arbeitgeber) im Arbeitsvertrag vorbehalten worden ist (Aber: der Vertragspartner darf nicht unangemessen benachteiligt werden.)
  • der Arbeitgeber sein Direktions- oder Weisungsrecht ausübt.

Im Grundsatz gilt: Je bestimmter die Regelungen des Arbeitsvertrages ausfallen, desto weniger müssen Sie befürchten, von Ihrem Arbeitgeber anders als nach Ihren Vorstellungen im Betrieb eingesetzt zu werden.

Einfluss durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Einfluss auf Ihr Arbeitsverhältnis haben unter Umständen aber auch gesetzliche Bestimmungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die sogenannte Betriebliche Übung.

Bei einer betrieblichen Übung handelt es sich um eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Beispielsweise hat Ihr Arbeitgeber regelmäßig und jahrelang Weihnachtsgeld gezahlt. Daraus können Sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld herleiten. 
Aber: Ihr Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld vorbehaltlich seiner freiwilligen Leistung zahlen. Wenn er dies ausdrücklich festlegt, besteht kein Anspruch auf zukünftige Zahlung. Die betriebliche Übung gilt dann nicht!

Ist auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar, wird der Arbeitsvertrag meist recht kurz ausfallen. Ihr Arbeitsvertrag verweist auf den geltenden Tarifvertrag. Aus diesem ergeben sich alle relevanten Punkte. Achten Sie aber darauf, dass mündlich zugesagte Sonderregelungen im Vertrag stehen.

Besonderheiten für die Auslandstätigkeit

(sogenannte Arbeitnehmerentsendung)

Arbeitnehmerentsendung meint, dass der Arbeitnehmer auf Weisung des - im Inland niedergelassenen - Arbeitgebers für diesen im Ausland für einen begrenzten Zeitraum tätig wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gerade nur für diese (Auslands-) Tätigkeit eingestellt wurde. Neben sozialrechtlichen und steuerlichen Problemen ergeben sich auch für den Inhalt des Arbeitsvertrages Besonderheiten. Diese sollten schriftlich festgelegt sein. 

Ein Arbeitsvertrag bei einer Entsendedauer von mehr als einem Monat muss zwingend enthalten:

  • wie lange Sie im Ausland arbeiten sollen. Dem Arbeitgeber steht hier kein Direktionsrecht zu, nach dem er die Zeitdauer allein bestimmen kann
  • in welcher Währung Ihnen das Gehalt bezahlt wird
  • weitere Leistungen, die Ihnen gewährt werden, weil die Arbeit im Ausland stattfindet (Auslandszuschläge, Dienstwagen, Dienstwohnung, Kaufkraftzulage, Erschwernis-Prämie)
  • Regelungen zur Rückkehr.

Neben den gesetzlichen zwingenden Regelungen, sind weitere Punkte zu beachten. Sie können direkte Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben, beispielsweise

  • Feiertage (häufig existieren diese nur in wesentlich geringerem Umfang)
  • eine Trennungsentschädigung
  • spezielle Versicherungen (Unfallversicherung, betriebliche Altersvorsorge)
  • eine vorzeitige Beendigung des Auslandsaufenthaltes (Wer trägt welche Kosten?)
  • Wiedereingliederung in den Betrieb
  • Welches Recht wird angewandt?
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