Was darf man eigentlich auf Bewertungsportalen äußern und was sollte man besser bleiben lassen?
Zulässig sind wahre Tatsachenbehauptungen, soweit Sie zur Meinungsbildung Dritter dienen können. Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, deren Richtigkeit durch Beweismittel überprüft werden können (z.B „Der im Vertrag vereinbarte Liefertermin wurde um 5 Tage überschritten"). Zulässig sind auch Meinungen und Werturteile, wenn sie auf eine wahre Tatsachengrundlage gestützt werden. Im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen lassen sich bei Meinungen und Werturteilen weder deren Wahrheit noch Unwahrheit beweisen (z.B. "Der Verkäufer ist nicht zu empfehlen"). Eine Äußerung, die sowohl wahre Tatsachen als auch Meinungen vermischt, ist ebenfalls als Meinung von dem Grundrecht nach Art. 5 Abs.1 GG geschützt.
Unzulässig ist die Bewertung hingegen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen beinhaltet oder es sich um Formalbeleidigungen oder Schmähkritik handelt. Unter Formalbeleidigungen und Schmähkritik fallen Äußerungen, bei der keine Auseinandersetzung mit der Sache, sondern allein die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (z.B. "Depp", "Halsabschneider"). Solche Äußerungen erfüllen in der Regel auch die Straftatbestände der Beleidigung (185 StGB), der üblen Nachrede (186 StGB) oder der Verleumdung (187 StGB) und haben auf Bewertungsportalen nichts zu suchen.
Ob eine Bewertung zulässig oder unzulässig ist, lässt sich in vielen Fällen nicht eindeutig feststellen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann sich auch die Aussage "Betrug", "Schwindel" und "Scharlatanerieprodukt" im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft bei Betrachtung der Gesamtumstände als zulässige Meinung darstellen (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14).