Hilfe gegen unerwünschte Post
Rat und Recht gegen Spam
Was tun gegen lästige Spam? Häufig sind die Absender nur schwer zu ermitteln. Oft werden Spam maschinell erzeugt und millionenfach aus dem Ausland verschickt. Den Verursachern das Handwerk zu legen oder sie zur Verantwortung zu ziehen, gestaltet sich aller Erfahrung nach schwierig. Völlig schutzlos ist man unerwünschtem Spam aber auch nicht ausgeliefert.
Unterlassungsaufforderung
Kommt die Spam-Mail von einem deutschen Absender, kann eine einfache Unterlassungsaufforderung Erfolg versprechend sein, in der Sie auf die Rechtslage hinweisen und bei Androhung rechtlicher Schritte die Unterlassung weiterer Zusendungen verlangen.
Abmahnung
Der in der Spam-Zusendung liegende Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hat zur Folge, dass ein Mitbewerber den Absender der Werbung abmahnen kann.
Mitbewerber und bestimmte Verbände haben bei Wettbewerbsverstößen einen Unterlassungsanspruch gegen den Verursacher. Der Absender wird bei der Abmahnung aufgefordert, eine mit einer Vertragsstrafe versehene Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Die Abmahnung ist befristet und kann mit der Forderung nach Abmahngebühren verbunden sein - insbesondere bei Beteiligung eines Rechtsanwaltes. Unterschreibt der Abgemahnte nicht, droht ein gerichtliches Vorgehen. Spammt der Betreffende auch noch nach einem Gerichtsurteil weiter, drohen ihm sechsstellige Ordnungsgelder oder einige Monate Ordnungshaft.
Tipp!
Nicht nur gewerbliche Wettbewerber, sondern auch Verbraucher können eine Abmahnung veranlassen. Verbraucher können einschlägige Berufsverbände, zum Beispiel die örtliche Industrie- und Handelskammer oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. in Frankfurt am Main, über das wettbewerbswidrige Handeln des Spammers unterrichten. Sie können sich auch an die Internet-Beschwerdestelle wenden. Diese Institutionen leiten dann die nötigen Schritte in die Wege.
Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch
Verbraucher haben einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Versender unerwünschter Werbe-E-Mails. Dieser wird aus den §§ 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitet und beruht darauf, dass die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers angesehen wird.
Unternehmen haben auf Basis der genannten Vorschriften des BGB ebenfalls einen Unterlassungsanspruch gegen den Spam-Absender - allerdings davon ausgehend, dass durch die Werbeflut ein Eingriff in das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb besteht, da vielfach hohe Beseitigungskosten entstehen.
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch besteht bereits bei der ersten zugesandten E-Mail. Dies gilt allerdings nicht, wenn in dieser ohne Warenangebot nur auf die Möglichkeit der Eintragung der Adresse in einen Verteiler hingewiesen wird und bei Ignorieren des Angebotes keine weiteren Zuschriften erfolgen.
Bußgeld nach dem Telemediengesetz (TMG)
Das Telemediengesetz sieht ein Bußgeld für die Verschleierung des Absenders einer E-Mail vor - was bei Spam häufig vorkommt.§ 6 TMG bestimmt, dass bei kommerziellen E-Mails in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen ist dann gegeben, wenn diese Zeilen absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Öffnen der E-Mail keine oder irreführende Informationen über die Identität des Absenders oder den Werbecharakter der Nachricht bekommt. Das Bußgeld beträgt bis zu 50.000 Euro.
Verbraucher können die Ordnungswidrigkeit bei ihrer örtlichen Verwaltungsbehörde / Stadtverwaltung zur Anzeige bringen. Ein Rechtsanspruch auf Verfolgung der Sache besteht jedoch nicht.
Beschwerden
Alternativ können Sie sich auch kurz und höflich beim Provider des Spammers beschweren. Der Provider kann an der Absender-Adresse zu erkennen sein. Manche Provider werden bei Beschwerden gegen den Spammer tätig - andere dagegen nicht. Ein Rechtsanspruch, dass der Provider tätig werden muss, besteht allerdings nicht.
Persönliche Maßnahmen
Manchmal wird empfohlen, sich am Absender der Spam-Mail zu rächen, indem man seinen Geschäftsbetrieb - etwa durch eine Kontaktaufnahme zum Schein und sinnlosen Anfragen- durcheinander bringt. Hiervon ist aber abzuraten. Sie laufen Gefahr, selbst gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen oder dem Spammer unbeabsichtigt zusätzliche Informationen, wie Ihre IP-Adresse oder den echten Namen, zuzuleiten.
Praktische Probleme bei der Rechtsverfolgung
Die häufigsten Probleme bei der Unterbindung von Spam sind:
- die Verschleierung der Absenderadresse und
- die Zusendung aus dem Ausland.
Häufig werden die Absenderdaten verschleiert, indem eine falsche Absenderadresse angegeben wird (z. B. "Staatsanwaltschaft München") oder die Spam-Mails werden von einem fremden, durch Schadprogramme "gekaperten" Rechner versendet.
Um gegen den Absender vorgehen zu können, sollten Sie daher
- auf Hinweise in der E-Mail zu Domainnamen, IP-Adressen, Firmen- oder Markennamen und gebührenpflichtigen Telefonnummern achten und
- sich die so genannten Kopfzeilen (Header) der E-Mail ansehen, die über den Absendezeitpunkt und den absendenden Computer Auskunft geben. Meist müssen Sie sich diese erst anzeigen lassen - zum Beispiel in Microsoft Outlook über die Menüpunkte "Ansicht"/"Optionen".