Vom Büchsenfleisch zum virtuellen Eindringling
Spam
... mehr als nur Reklame
Rechtlich hat sich in den letzten Jahren zum Thema Spam einiges getan. Unerwünschte Werbemails sind inzwischen verboten. Allerdings sind die Verantwortlichen nach wie vor nur schwer ausfindig zu machen. Oft sitzen sie im Ausland und benutzen Mechanismen, die eine Aufdeckung erschweren.
Zunächst war SPAM ein Markenname für Büchsenfleisch. Als Synonym für unnütze und häufige Wiederholungen wurde der Ausdruck Spam zuerst in der englischen Comedyserie "Monty Python`s Flying Circus" verwendet - in einem Schnellimbiss, in dem es nichts anderes gab als Spam-Gerichte. Computerfreaks haben den Begriff so für sich entdeckt. Seither steht Spam für alle unerwünschten, meist auf elektronischem Weg übertragenen Nachrichten, die massenhaft versandt und dem Empfänger unverlangt zugestellt werden.
Nervig und zeitraubend
Es gibt unterschiedliche Arten von Spam. Viele werden von Firmen unaufgefordert verschickt und beinhalten Reklame für zweifelhafte Produkte. Während Werbeprospekte gedruckt und in den Hauspostkasten gesteckt werden müssen, können Werbemails mit minimalem Aufwand und wenig Kosten massenweise in Umlauf gebracht werden und landen so unaufgefordert in den elektronischen Postfächern der Empfänger.
Aber Email-Spam kann auch andere Ziele verfolgen. So können die massenhaft verschickten E-Mails Dateianhänge oder in den Text eingebaute Links enthalten, die mit schädlichen Programmen infiziert sind. Beim Öffnen des so verseuchten Anhangs oder Anklicken dieser Seiten können so zum Beispiel Viren auf den Computer kommen und das System schädigen.
Tipp!
Reduzieren Sie die unerwünschten Mails, indem Sie einen Spamfilter auf Ihrem Computer installieren.
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig. Werbemails sind gesetzlich verboten. E-Mails mit werbendem Charakter dürfen nur an Personen versandt werden, die in die Zusendung einwilligen.
Hat der Empfänger seine E-Mail-Adresse dem Absender im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung mitgeteilt, darf er sie zur Direktwerbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen nutzen - solange der Kunde nicht widerspricht (§ 7 Abs. 3 UWG).
Der Kunde muss allerdings jederzeit die Möglichkeit haben, die weitere Zusendung von Werbe-E-Mails zu untersagen - und zwar ohne dass dafür unüblich hohe Übermittlungskosten (wie z.B. bei 0900-Nummern) anfallen. Gesetzlich geregelt ist auch dies in § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ergänzt wird diese Vorschrift nun auch durch die Datenschutzgrundverordnung der EU. Der Widerruf muss gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO genauso einfach sein, wie die Einwilligung.
Zu beachten ist, dass auch die einmal erteilte Zustimmung nicht unendlich gelten kann. So kann man davon ausgehen, dass eine Werbezusendung zwei Jahre nach Erteilung des Einverständnisses nicht mehr zulässig ist.
Tipp!
Ziel von Gewinnspielen ist es oft, Adressen zu sammeln, um die Teilnehmer später zu bewerben. Gestatten Sie durch einen Mausklick an einer bestimmten Stelle des E-Mail-Formulars, dass der Veranstalter Ihnen neue Produkte vorstellt, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen Werbung per Mail zugeschickt wird.