Rechtsfrage des Tages:
Ich bereite gerade meine Steuererklärung vor. Im Internet habe ich gelesen, dass ich jetzt mehr Krankheitskosten geltend machen kann. Stimmt das?
Antwort:
Nicht alles, was Sie für Ihre Gesundheit oder zur Pflege benötigen, wird von Ihrer Krankenkasse gezahlt. Und so kommen auch bei Ihnen sicherlich einige Beträge für Zuzahlungen, Brillen, Zahnimplantate oder Krankengymnastik zusammen. Auch schon bisher konnten Sie solche Krankheits- oder Pflegekosten steuerlich geltend machen. Allerdings überschritten die Kosten meistens nicht die Grenze der zumutbaren Belastung. In vielen Fällen konnten Steuerzahler daher die Steuerlast nicht um außergewöhnliche Belastungen mindern.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird sich künftig für viele Steuerzahler etwas ändern (BFH, Aktenzeichen VI R 75/14). Der BFH überraschte nämlich kürzlich mit einer neuen Berechnungsmethode. Zugrunde gelegt werden das Brutto-Jahreseinkommen sowie der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Als Faustregel gilt: Je mehr Einkommen und je weniger Kindern, umso geringer fällt der Steuervorteil aus. Der zumutbare Eigenanteil bemisst sich nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EStG) in drei Stufen. Diese liegen bei bis 15.340 Euro Einkommen, bis 51.130 Euro und darüber. Der Prozentsatz des Eigenanteils liegt je nach Anzahl der Kinder zwischen 1 und 7 %.
Bisher legten die Finanzämter das Gesamteinkommen zugrunde. Überstiegt dieses auch nur gering die höchste Stufe, wurde der höchste Prozentsatz für die Berechnung des Eigenanteils angesetzt. Beispiel: Einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 53.000 Euro wurden 4% des Einkommens als Eigenanteil auferlegt, also 2.120 Euro. Nach der neuen Berechnung bemisst sich der Eigenanteil wie folgt. Bis 15.340 Euro werden 2 Prozent angesetzt, bis 51.130 Euro weitere 3 Prozent und für den übersteigenden Betrag von 1.870 Euro die 4 Prozent. Der Eigenanteil im Beispiel läge damit nur bei 1.915,50 Euro.
Das BFH-Urteil wird für die Finanzämter dann bindend, wenn es im Bundessteuerblatt veröffentlich wurde. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Dennoch sollten Sie die neue Berechnung in Ihrer aktuellen Steuererklärung anwenden. Lehnt Ihr Finanzamt die Berechnung ab, können Sie einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Dabei sollten Sie auf das aktuelle Urteil des BFH verweisen.