Im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist es einem gesetzlich Unfallversicherten zu raten, den sog. Durchgangsarzt ("D-Arzt") aufzusuchen. Dabei handelt es sich um zugelassene Fachärzte spezieller unfallmedizinischer Disziplinen. Anschriften gibt es beim Arbeitgeber oder bei der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Der D-Arzt entscheidet, ob es sich um einen Versicherungsfall für die Berufsgenossenschaft handelt und wenn ja, welche Behandlung durchzuführen ist. Dies kann bei leichteren Verletzungen eine allgemeine Heilbehandlung sein (Behandlung durch den Allgemeinarzt) oder bei schweren Verletzungen eine besondere Heilbehandlung (Behandlung durch den Durchgangsarzt selbst, da dieser besonders qualifiziert ist). Ein Behandlungsvertrag kommt erst zustande, wenn der D-Arzt Ihre Behandlung selbst aufnimmt. Zuzahlungen werden für den Durchgangsarzt nicht fällig, die Abrechnung erfolgt über die gesetzliche Unfallversicherung.
Vorsicht!
In folgenden Fällen ist der gesetzlich unfallversicherte Arbeitnehmer verpflichtet, den D-Arzt nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen:
- Die Verletzung verursacht über den Unfalltag hinaus eine Arbeitsunfähigkeit oder
- die Verletzung muss voraussichtlich über eine Woche lang ärztlich behandelt werden oder
- es tritt infolge des gleichen Arbeitsunfalls nach Behandlungsende später eine Wiedererkrankung ein (das heißt es wird eine Nachbehandlung nötig; eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht notwendig.)