... Kann man Sie zu Ihrem "Glück" zwingen?
In einigen wenigen Ausnahmen ist der Einzelne dazu gezwungen, eine ärztliche Behandlung oder einen medizinischen Eingriff an sich zu dulden. Klassischer Fall ist zum Beispiel die polizeilich angeordnete Entnahme einer Blutprobe bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Es gibt weitere Fälle der "Zwangsbehandlung":
Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik
- Wenn von einem Patienten eine Fremd- oder Selbstgefährdung ausgeht, regelt das Psychisch Kranken Gesetz, welches in den jeweiligen Bundesländern als Landesgesetz umgesetzt wurde, (in Bayern und im Saarland heißt es Unterbringungsgesetz) wie eine Unterbringung und anschließende Zwangsbehandlung zu erfolgen hat.
- Ein schuldunfähiger Straftäter, von dem weiteres strafbares und gefährliches Tun zu erwarten ist, kann zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden.
- Ähnlich ist es bei psychisch Kranken oder Suchtkranken. Diese können im Falle der "Unterbringungsbedürftigkeit" eingewiesen werden. Dieses Kriterium liegt vor, wenn der Betreffende durch seine Erkrankung eine erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere darstellt.
- Auch eine Art der Zwangsbehandlung nimmt der Notarzt an seinem bewusstlosen Patienten vor. Er geht davon aus, dass dieser gesund werden möchte und behandelt ihn daher, auch wenn der Bewusstlose gerade nicht zustimmen kann.
Gut zu wissen
Bevor Sie jetzt aber an einen unbequemen Verwandten oder den streitsüchtigen Nachbarn denken: Dieser Schritt kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Ein Vormundschaftsrichter muss dies nach eingehender ärztlicher Begutachtung anordnen. Denn schließlich handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit eines Menschen.

Straftat im Rausch
Wer einen "Hang" zu übermäßigem Alkoholkonsum (oder Drogenkonsum) hat und in berauschtem Zustand eine Straftat verübt hat, kann vom Strafgericht in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin im Rausch Straftaten verüben wird.

Seuchen
Auch das Bundesseuchengesetz bietet eine Grundlage für medizinische Zwangsmaßnahmen: Danach können Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder durch Virus verursachtem hämorrhagischem Fieber leiden, zwangsweise in einem Krankenhaus unter Quarantäne gestellt werden.
Geschlechtskrankheiten
Personen, die unter bestimmten Geschlechtskrankheiten leiden und dies wissen, müssen sich nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen. Wenn sie dies nicht tun, können sie dazu gezwungen werden. Eine Aids-Erkrankung oder HIV-Infektion rechtfertigt keine Zwangsbehandlung.
Wichtige Vorschriften
§ 63 StGB Unterbringung in einem psychatirischen Krankenhaus
§ 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 81 a StPO Molekulargenetische Untersuchung
§ 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung