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Gericht

Örtliche Zuständigkeit von Gerichten bei Ausgleichszahlungen

7.03.2019

Ihr Flug wurde gestrichen? Der nächste Flieger geht erst in 6 Stunden? Sie wurden nicht befördert? Dann haben Sie ja unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Doch welches Gericht ist im Streitfall zuständig?

Bei Direktflügen ist das Gericht am Sitz der Fluggesellschaft zuständig. Der Fluggast hat aber die Wahl, ober er dort oder an dem Gerichtsort des Abflug- oder Ankunftsortes klagt.

Wie verhält es sich aber, wenn es sich nicht um einen Direktflug handelt? Der Flug auch teilweise mit einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, deren Sitz sich außerhalb von Deutschland, aber innerhalb der EU befindet?  Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2018, AZ. C-274/16, C-447/16, C-448/16, folgendes entschieden: Wenn ein gebuchter Flug ein Umsteigen innerhalb der EU, aber außerhalb von Deutschland vorsieht, der Abflugs- oder Ankunftsort sich aber innerhalb von Deutschland befindet, sind die deutschen Gerichte örtlich zuständig.

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Ihre Rechte auf Entschädigungsleistungen bei Flugumbuchungen durch die Fluggesellschaft sind in der EU Fluggastrechteverordnung geregelt. Näheres dazu finden Sie hier.

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