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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Reiseveranstalter".
Reiseveranstalter ist, wer Reiseleistungen in eigener Verantwortung auf den Markt bringt.
Ja, denn auf Häufigkeit oder Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht an (so genannte Gelegenheitsanbieter). Wer allerdings lediglich eine Reise organisiert und von den Reisenden keine Vergütung verlangt, ist in diesem Sinn kein Reiseveranstalter.
Der Reiseveranstalter muss für den Rücktransport des Reisenden sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).
Mit dem Reiseveranstalter wird ein Reisevertrag, mit dem Reisebüro ein Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen.
Dem Veranstalter darf kein Widerspruchsrecht zustehen: Nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen darf der Reiseveranstalter widersprechen. Es handelt sich um zwingendes Recht zum Schutz der Interessen des Reisenden.
Ja, denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Meist wird diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschaliert. Deren genaue Höhe ist allerdings höchst umstritten.
Dies berechtigt den Reiseveranstalter nicht zur Kündigung, weil diese Ursachen aus seiner Sphäre stammen.
Der Reiseveranstalter muss für die Rückreise sorgen (soweit diese vertraglich vereinbart war).
0800 3746-555 gebührenfrei