Wer darf, wer nicht?
Nicht jeder Parkplatz steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Bestimmte Parkplätze sind besonderen Personengruppen vorbehalten. Parken Sie dort ohne Berechtigung, drohen Bußgelder und unter Umständen wird sogar Ihr Fahrzeug abgeschleppt.
Behindertenparkplätze
Die Nutzung des Autos ist für viele behinderte Menschen ein wichtiger Teil ihres mobilen Lebens. Daher sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) besondere Parkplätze für berechtigte Personen vor. Die Parkflächen zeichnen sich durch größere Ausmaße aus und befinden sich meist in kurzer Distanz beispielsweise zu Behörden, Kinos oder Supermarkteingängen.
Als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises dürfen Sie diese Parkplätze aber nicht automatisch nutzen. Vielmehr brauchen Sie einen speziellen EU-Parkausweis. Diesen erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie in Ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (Blind) haben. Anspruch auf einen solchen Ausweis haben auch Contagangeschädigte oder vergleichbar beeinträchtigte Menschen aufgrund einer Amputation.
Tipp
Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen Ländern der Europäischen Union und einigen anderen Ländern wie beispielsweise der Türkei. Welche Sonderregeln Sie beanspruchen können, variiert in den einzelnen Ländern. Bestimmte Gruppen behinderter Menschen können auch einen orangenen Parkausweis beantragen. Dieser gilt aber nur in Deutschland.
Mit dem EU-Parkausweis dürfen Sie die Sonderplätze mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" nutzen. Außerdem brauchen Sie auf Parkflächen mit Parkscheinautomaten keine Gebühr zu entrichten. Ist kein anderer geeigneter Parkplatz vorhanden, dürfen Sie auch bis zu drei Stunden auf Anwohnerparkplätzen, im eingeschränkten Halteverbot und in Zonen-Halteverboten parken. Außerdem gelten weitere Sonderregeln.
Den EU-Parkausweis müssen Sie gut sichtbar im Auto platzieren. Der Schwerbehindertenausweis reicht nicht aus.
Tipp
Ihren Parkausweis dürfen Sie nicht an Freunde oder Verwandte verleihen. Diese dürfen ihn nur nutzen, wenn Sie als Beifahrer dabei sind.
Parken Sie ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz, können Sie ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Dabei müssen Sie noch nicht einmal einen berechtigten Autofahrer blockiert haben. Das Bußgeld für einen Parkverstoß liegt bei 35,00 Euro. Zum Be- und Entladen dürfen Sie auf einem Behindertenparkplatz maximal drei Minuten halten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht verlassen und den Platz bei Bedarf umgehend räumen.
Frauenparkplätze
Etwas anders ist die Rechtslage bei den sogenannten "Frauenparkplätzen". Beispielsweise in Parkhäusern sind nahe am Ausgang gelegene und besonders gut beleuchtete Parkplätze häufig speziell für Frauen reserviert. In manchen Bundesländern sind Frauenparkplätze in der Garagenverordnung vorgeschrieben. Da sie der StVO aber unbekannt sind, müssen dort parkende Männer nicht mit einem Bußgeld rechnen. Allerdings kann der Betreiber des Parkplatzes oder der Parkgarage von seinem Hausrecht Gebrauch machen und sogar ein Hausverbot aussprechen.
Im öffentlichen Raum dürfen Parkplätze hingegen in der Regel nicht als Frauenparkplätze ausgewiesen werden. Verschiedene Gerichte erteilten einer offiziellen Bezeichnung als Frauenparkplatz eine Absage. Der Grund ist, dass die StVO keine entsprechende Beschilderung kennt. Allerdings dürften Schilder mit einer höflichen Bitte um Beachtung nicht unzulässig sein.
Ähnliches gilt für "Mutter-Kind-Parkplätze". Diese finden Sie auch nur auf Parkplätzen beispielsweise von Supermärkten, Baumärkten und in Parkgaragen. Parken Sie ohne Nachwuchs, müssen Sie mit einer Ahndung durch den Betreiber des Parkplatzes rechnen. Ein Bußgeld durch die Ordnungsbehörde brauchen Sie hingegen nicht zu fürchten.